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Aktuelle News

Satzung
Des Fußball – Clubs FC Holtorf e.V.
§ 1 Begriff, Name Sitz
 
Der Fußball – Club Holtorf – im folgenden Text „FC“ genannt - ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende gemeinnützige Vereinigung von Gemeinschaften und Einzelpersonen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der FC hat seinen Sitz in Holtorf und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nienburg/Weser (unter VR.422) eingetragen.
Die Vereinsfarben sind Schwarz – Weiß
§ 2 Zweck und Aufgabe
 
Zeck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Er verhält sich in Fragen der Parteipolitik und der Konfession neutral. Der FC ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
 
Der FC ist Mitglied des Landessportbund Niedersachsen e.V. und des Niedersächsischen Fußballverbandes e.V.
 
§ 4 Mitglieder – Ehrenmitglieder
 
Die Mitgliedschaft können erwerben :
a)    Als ordentliche Mitglieder  : alle Personen beiderlei Geschlechtes ab dem 6. Lebensjahr, sofern sie die in §2 genannten Zwecke verfolgen. Die Vereinssatzung darf die Mitgliedschaft nicht mit beruflichen, politischen oder konfessionellen Voraussetzungen verbinden.
b)    Als außerordentliche Mitglieder  : Organisationen, Verbände und Einzelpersonen, die der Förderung und Leibesübung interessiert sind
c)    Als Ehrenmitglieder :natürliche Personen durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft aufgrund besonderer Verdienste um die Förderung der Leibesübung.
 
§ 5 Aufnahme
 
Die Aufnahme wird durch den Vereinsvorstand vollzogen. Außerordentliche Mitglieder können nur durch die Jahreshauptversammlung aufgenommen werden.
 
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft erlischt:
a)    Durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand jeweils zum Jahresschluss mit Frist von 3 Monaten;
b)    Durch Ausschluss aus dem FC durch den Vorstand. Gegen dessen Beschluss steht dem Mitglied die Berufung in der Mitgliederversammlung zu, die darüber endgültig entscheidet;
c)    Durch Auflösung des FC;
d)    Durch den Tod
 
§ 7 Ausschließungsgründe
 
Der Ausschluss von Mitgliedern ist nur in den nachstehend bezeichneten Fällen möglich:
a)    Wenn die in §9 vorgesehenen Pflichten eines Mitgliedes gröblich verletzt worden sind;
b)    Wenn eine Mitglied mit seinem Beitragszahlungen oder sonstigen bestehenden Verbindlichkeiten mit mehr als drei Beiträgen im Rückstand oder zweimal vergeblich gemahnt worden ist:
c)    Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung gröblich zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand Kameradschaft verstößt.
Den beteiligten ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben.
 
§ 8 Rechte der Vereinsmitglieder
 
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:
a)    Nach Maßgabe der Bestimmungen über das Stimmrecht an den Beratungen und Beschlüssen teilzunehmen und Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen:
b)    Die Wahrung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die vom Verein geschaffenen Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen zu benutzen;
c)    Den Einsatz der Finanz- und Sachmittel des FC zum gleichmäßigen Wohl aller zu verlangen.
 
§ 9 Pflichten der Vereinsmitglieder
 
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet, die Satzung und Ordnung des Vereins sowie die auf dem Landessporttagen und den zuständigen Bezirks- und Kreissporttagen gefassten Beschlüssen zu befolgen.
§ 10 Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind:
1.    Jahreshauptversammlung
2.    Mitgliederversammlung
3.    Vorstand
4.    Spielausschuss
5.    Jugendausschuss
Die Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich.
 
§ 11 Jahreshauptversammlung – Zusammensetzung – Stimmrecht
 
Die den Vereinsmitgliedern in Angelegenheiten des FC Satzungsgemäß zustehenden Rechte werden von der Jahreshauptversammlung durch Beschlussfassung wahrgenommen.
Die Jahreshauptversammlung setzt sich zusammen aus:
a)    Den ordentlichen Mitgliedern (aktiv und passiv)
b)    Den Vertretern der außerordentlichen Mitgliedern
c)     Den Ehrenmitgliedern
Die vorstehenden aufgeführten Mitgliedern haben sämtlich eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig
 
§ 12 Zusammentreten und Vorsitz
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im S. von §26 BGB schriftlich im ersten Halbjahr des Geschäftsjahr statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung eingereicht werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung deutlich enthalten sein.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach den gleichen Bestimmungen einzuberufen, wenn
a)    30% der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen oder
b)    Der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst.
 
§ 13 Aufgaben der Jahreshauptversammlung
 
Der Jahreshauptversammlung steht die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Seiner Entscheidung unterliegt insbesondere:
a)    Die Entlastung des Vorstandes,
b)    Die Wahl der Vorstandsmitglieder, der zwei Kassenprüfer und eines Stellvertreters für die Kassenprüfer,
c)    Die Festsetzung der Beiträge,
d)    Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auslösung des FC
Jede ordnungsgemäße einberufende Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 14 Zusammensetzung des Vorstandes
 
Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:
                        Dem Vereinsvorsitzenden und seinem Stellvertreter,
                        Dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter,
                        Dem Schriftwart/in,
                        Dem Sportwart/in,
                        Der Frauenwartin,
Dem Jugendleiter/in
Dem Jugendobmann/in
Dem Vereinsspielausschußobmann
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Verein wird von seinem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwar gemeinsam handelnd mit dem Schatzmeister oder dem Schriftwart vertreten. Die Genannten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe des Geschäftsjahres aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zu einer Neu- oder Widerwahl im Amt.
§ 15 Pflichten und Rechte des Vereinsvorstandes
 
Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte nach den Satzungsbestimmungen und nach Maßgabe der von der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse, überwacht die Geschäftsführung der Vereinsorgane und erstattet der Jahreshauptversammlung Bericht. Zur Bearbeitung besonderer Fragen kann der vorstand Ausschüsse bestellen. Er kann zu seiner Unterstützung hauptamtliche Kräfte einstellen und deren Rechte und Pflichten festlegen. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an allen Sitzungen der Organe sowie Fachausschüsse teilzunehmen.
 
§ 16 Spielausschuss und Jugendausschuss
 
Der Spielausschuss setzt sich zusammen aus dem Vereinsspielausschußobmann als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
§ 17
Allgemeine Schlussbestimmungen über das Verfahren bei der Beschlussfassung und deren Beurkundungen
 
Zur wirksamen Beschlussfassung alles Vereinsorgane genügt es, bis auf die in Absatz 2 genannten Sonderfälle, einfache Stimmenmehrheit zu erzielen. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Bei Beschlussfassung und Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der im Zeitpunkt der Abstimmung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die von der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 18 Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres, das erste Geschäftsjahr bis Ablauf des Jahres der Eintragung ins Vereinsregister.§ 19 Erlöschen der Vermögensansprüche
 
§19 Erlöschen des Vermögensansprüche
Ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Vereinsmitgliedern steht ein Anspruch an das Vermögen des Vereins nicht zu.
 
§ 20 Auflösung
 
Die Auflösung des Vereins kann nur mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden und auch nur auf einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung.
Das Vereinsvermögen, das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhanden ist, wird der Gemeinde Holtorf zugunsten der Ertüchtigung des Volkes durch Leibesübungen übergeben und darf nur zu diesem Zweck verwendet werden.
Sollte die Auflösungsversammlung beschließen, das vorhandene Vereinsvermögen einer Leibesübung betreibenden Vereinigung zu übertragen, so ist dieser Beschluss erst nach Genehmigung des Finanzamtes wirksam.
 
Nienburg/Weser, den 01.November 1989
 
  1. Vorsitzender (Gerhard Munk)
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